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Aufenthaltserlaubnis nach Trennung und Scheidung: Was Sie wissen müssen

  • 29. März
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich getrennt haben, entfällt Ihr Anspruch auf eine

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Diese wird daher aufgehoben, auch

wenn Sie noch nicht offiziell geschieden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der

Trennung und nicht der Zeitpunkt der Scheidung


Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis


Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine neue Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Während des ersten Jahres nach der Trennung, dem sogenannten

Eingliederungsjahr, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (§ 31

AufenthG) eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten:


• Sie besitzen derzeit noch eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum

Ehegattennachzug.

• Die eheliche Lebensgemeinschaft hat seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig

im Bundesgebiet bestanden.

• Ihr Ehepartner war bis zur Trennung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis,

Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Wenn

Ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, reicht es aus,

dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.


Ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, spielt im ersten Jahr nach der Trennung keine

Rolle. Sozialhilfebezug ist in dieser Phase unschädlich. Die Regelung des § 31

AufenthG gewährt dem Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, um die

zugezogene Person nicht schutzlos zu lassen.


Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


Nach Ablauf des ersten Jahres nach der Trennung können Sie eine Verlängerung

der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde bewilligt diese,

wenn:


• Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

• Keine Ermessensgründe gegen die Verlängerung sprechen, wie zum

Beispiel strafrechtliche Verurteilungen oder der Bezug von Sozialhilfe.


Es ist wichtig, dass Sie in der Regel keine Sozialhilfe mehr beziehen und keine

strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, um die Verlängerung der

Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.


Bei Fragen zu Ihrem Aufenthalt nach einer Trennung/Scheidung, stehe ich Ihnen

zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf und ich prüfe, inwiefern ich

Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich sein kann.

 
 
 

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